












Vorsorgevollmacht
Wer aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, der wird in der Regel vom Amtsgericht unter Betreuung gestellt. Was viele nicht wissen: Das gilt auch dann, wenn man verheiratet ist. Betreuer ist also nicht automatisch der Ehegatte oder ein anderer Familienangehöriger. Und selbst wenn ein Angehöriger als Betreuer bestellt wird, ist er stets gegenüber dem Betreuungsgericht rechenschaftspflichtig.
Vorsorgevollmacht verhindert Betreuungsverfahren
Besser ist es deshalb, eine Vorsorgevollmacht zu errichten. In einer solchen Vollmacht wird geregelt, dass eine oder mehrere Personen handeln dürfen, wenn man es selber nicht mehr kann. In diesem Fall darf das Betreuungsgericht im Regelfall keinen Betreuer bestellen und den benannten Personen auch nicht hineinreden.
Vorsicht bei Vollmachten aus dem Internet
Große Vorsicht ist bei Vollmachten aus dem Internet geboten. Denn von der rechtlich einwandfreien Formulierung der Vollmacht hängt es ab, ob sie später tatsächlich brauchbar ist. Dabei muss man immer bedenken: Ist der Vollmachtgeber erst einmal geschäftsunfähig, kann eine schlecht formulierte Vollmacht nicht mehr nachgebessert werden. Am besten überlässt man die Formulierung dem Notar.
Vorteile der notariellen Form
Der Gang zum Notar ist auch deshalb empfehlenswert, weil eine private Vollmacht vom Grundbuch nicht akzeptiert wird. Soll der Bevollmächtigte etwa die Möglichkeit haben, ein Grundstück zu verkaufen oder zu übertragen, braucht er zwingend eine beglaubigte oder beurkundete Vollmacht. Und das aus gutem Grund: Zu groß ist das Risiko, dass die Unterschrift gefälscht ist oder der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Unterschrift schon nicht mehr geschäftsfähig war. Das kann bei einer notariellen Beurkundung nicht passieren. Deshalb genießen notarielle Vollmachten auch außerhalb des Grundstücksverkehrs großes Ansehen, etwa gegenüber Banken und Versicherungen.
Zentrales Vorsorgeregister
Ein weiterer Vorteile notarieller Vorsorgevollmachten ist die Registrierung im zentralen Vorsorgeregister. Hierauf haben Behörden und Krankenhäuser Zugriff und können im Ernstfall ermitteln, wer bevollmächtigt ist. Als Vollmachtgeber erhalten Sie zudem eine sog. ZTR-Card im Scheckkartenformat, die auf die Registrierung hinweist und die Sie etwa in Ihrem Geldbeutel aufbewahren können.
Häufige Fragen
Aus rechtlicher Sicht besteht insoweit keine Grenze, Sie können also beliebig viele Personen einsetzen. Zwei Aspekte sollte man allerdings bedenken: Zum einen muss zu jeder Person ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis bestehen. Zum anderen müssen die Bevollmächtigen im Ernstfall sinnvoll zusammenarbeiten.
Das hängt von Ihren Wünschen ab. In der Regel empfiehlt es sich, dass jeder Bevollmächtigte allein zeichnungsberechtigt ist. Das erspart den Bevollmächtigten unnötigen Aufwand. Bei wichtigen Entscheidungen sollten sie sich aber natürlich trotzdem zunächst intern abstimmen.
Auch Wunsch kann eine Reihenfolge der Bevollmächtigten festgelegt werden. Häufig wird etwa gewünscht, dass sich Ehegatten zunächst gegenseitig vertreten und die Kinder erst dann, wenn beide Ehegatten dazu nicht mehr in der Lage sind.
Nein, es genügt, wenn der Vollmachtgeber unterzeichnet.
Nach der notariellen Beurkundung erhalten Sie für jede Person, die Sie als Bevollmächtigten eingesetzt haben, eine sog. Ausfertigung. Dieses Dokument ist auf die konkrete Person ausgestellt. Sobald dieses Dokument vorgelegt wird, gilt die Vollmacht. Man kann dem Bevollmächtigten die Vollmacht also auch schon aushändigen, wenn man selbst noch geschäftsfähig ist, aber z.B. terminlich verhindert ist.
Ja, ein Widerruf ist jederzeit möglich. Der Widerruf ist formlos möglich, also z.B. auch mündlich. Bitte teilen Sie dem Notariat den Widerruf mit, damit die Bevollmächtigung auch aus dem Zentralen Vorsorgeregister entfernt wird. Am wichtigsten ist aber, das die Ausfertigung für die betroffene Person aus dem Verkehr gezogen wird. Denn solange die Ausfertigung vorgelegt werden kann, gilt sie gegenüber Dritten, die nichts vom Widerruf wissen.
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