Grundschuld

Wer einen Kredit bei der Bank aufnimmt, muss dafür Sicherheiten stellen. Die häufigste Form der Sicherheit ist eine sog. Grundschuld. Dabei handelt es sich um eine Eintragung im Grundbuch, die der Bank das Recht gibt, im Falle eines Falles eine Zwangsversteigerung des Grundstücks zu beantragen.

Wenn die Grundschuld im Rahmen eines Kaufvertrags bestellt werden soll, kann gerne alles in einem Termin beurkundet werden, wenn die Bankunterlagen dem Notariat rechtzeitig vorliegen.

Häufige Fragen

Ja, das ist durchaus normal. Allerdings muss man sich klarmachen, dass Grundschuldzinsen keine echten Zinsen sind. Zu bezahlen sind grundsätzlich nur die Zinsen, die im Kreditvertrag vereinbart wurden. Die Grundschuldzinsen sind eine Art Sicherungspuffer, der nur relevant wird, wenn es tatsächlich zur Zwangsversteigerung kommt. Auch in Zwangsversteigerung erhält die Bank nur das, was tatsächlich geschuldet wird. Aufgrund der Grundschuldzinsen kann dieser Betrag aber höher sein als der eingetragene Betrag.

Das Gesetz unterscheidet man zwischen Buch- und Briefgrundschulden. Beide Typen von Grundschulden sind im Grundbuch eingetragen. Für Briefgrundschulden erteilt das Grundbuchamt zusätzlich eine Urkunde, den sog. Grundschuldbrief. Der Grundschuldbrief muss insbesondere bei der Löschung der Grundschuld dem Grundbuchamt im Original vorgelegt werden.

Welche Variante gewählt wird, entscheidet in der Regel die Bank. Die allermeisten Grundschulden werden ohne Grundschuldbrief bestellt.

Eine Grundschuld löscht sich nicht automatisch im Grundbuch, wenn der gesicherte Kredit zurückgezahlt wurde. Der Eigentümer hat dann aber das Recht auf Löschung. Dafür muss er von der Bank ein sog. Löschungsbewilligung anfordern. Mit dieser Löschungsbewilligung kann beim Notar die Löschung beantragt werden. Bei Briefgrundschulden muss zudem der Grundschuldbrief vorgelegt werden.

In vielen Fällen kann es aber ratsam sein, die Grundschuld erst einmal nicht zu löschen. Denn die Grundschuld kann in der Zukunft für weitere Kredite verwendet werden.

Im normalen Sprachgebrauch macht man keinen Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek. Tatsächlich sind sich beide Instrumente sehr ähnlich: Bei beiden handelt es sich um Grundbucheintragungen für die Bank, die ihr im Ernstfall erlauben, die Zwangsversteigerung zu beantragen. Im rechtlichen Detail gibt es jedoch Unterschiede. Insbesondere ist eine Hypothek akzessorisch, was bedeutet, dass sie mit einem konkreten Kredit verknüpft ist. Grundschulden können dagegen im Rahmen einer sog. Zweckerklärung immer wieder neu mit Krediten verknüpft werden. Wegen der damit zusammenhängende höheren Flexibilität entscheiden sich fast alle Banken für Grundschulden.

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