Erbausschlagung

Man muss eine Erbschaft annehmen, sondern kann sie auch ausschlagen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erbe in einem Testament oder einem Erbvertrag eingesetzt wurde, oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erbt. Für eine Erbausschlagung kann es viele Gründe geben: Womöglich besteht der Nachlass nur aus Schulden. Oder die persönliche Beziehung zum Erblasser war so schlecht, dass man auch nach dem Tod von ihm nichts annehmen möchte.

6-Wochen-Frist beachten

Man darf die Ausschlagung aber nicht auf die lange Bank schieben, denn die Ausschlagungsfrist beträgt nur sechs Wochen. Die Frist beginnt grundsätzlich, sobald man weiß, dass man Erbe ist. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn man vom Nachlassgericht angeschrieben wird.

Beglaubigung erforderlich

Die Ausschlagungserklärung muss beglaubigt werden. Die Beglaubigung kann beim Notar oder Nachlassgericht erfolgen. Notar und Nachlassgericht übernehmen auch die rechtlich korrekte Formulierung der Ausschlagungserklärung. Ist der Nachlass wertlos, kostet die Ausschlagung rund 40 Euro.

Was passiert nach der Ausschlagung?

Nach der Ausschlagung geht das Erbe an den nachfolgende Erben über, den sog. Ersatzerben. Dieser Ersatzerbe ist entweder im Testament genannt oder ergibt sich aus dem Gesetz. In der Regel sind es die Kinder. Schlagen auch diese aus, geht das Erbe an die Enkel. Schlagen auch diese aus oder gibt es keine Enkel, geht es an die Eltern bzw. Geschwister, deren Kinder usw. Das geht immer so weiter, bis man keine Erben mehr findet und am Schluss der Freistaat Bayern erbt.

Sie können sich gerne jederzeit an uns wenden, wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen möchten.

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