












Erbauseinandersetzung
Wenn eine einzelne Person erbt, ist die rechtliche Abwicklung recht einfach: Der Alleinerbe tritt in alle Rechtspositionen des Erblassers ein, so dass er einfach Konten und Grundbücher umschreiben lassen kann. Erben dagegen mehrere Personen, entsteht eine sog. Erbengemeinschaft. Welche Regeln gelten hier?
Einstimmigkeitsprinzip in der Erbengemeinschaft
Erben mehrere Personen, steht der Nachlass zunächst der Erbengemeinschaft zu. Das gilt insbesondere für Bankguthaben und Grundstücke. In der Erbengemeinschaft müssen grundsätzlich alle Entscheidungen einstimmig getroffen werden. Wenn etwa das geerbte Grundstück verkauft oder neu vermietet werden soll, müssen alle Miterben zustimmen. Auch wenn ein Erbe einen deutlich größeren Erbanteil hat als die anderen, kann er die anderen nicht einfach überstimmen. Ein einzelner Miterbe hat auch nicht das Recht, sich seinen Anteil ausbezahlen zu lassen. Er kann deshalb z.B. nicht zur Bank gehen und um Auszahlung bitten. Die Bank nimmt nur gemeinschaftliche Weisungen aller Erben entgegen.
Zügige Auseinandersetzung ratsam
Die Erbengemeinschaft sollte deshalb so schnell wie möglich aufgelöst werden. Man spricht hier von der sog. Auseinandersetzung. Dafür müssen die Miterben ausmachen, wie sie den Nachlass untereinander verteilen, wer also was erhält. Wie die Verteilung zu erfolgen hat, schreibt das Gesetz nicht vor. Es liegt vielmehr an den Erben eine einvernehmliche Lösung zu finden. Denkbar ist etwa, dass ein Erbe ein im Nachlass befindliches Grundstück übernimmt, ein anderer Erbe das Bankkonto und der Differenzbetrag ausgeglichen wird. Kommen die Erben zu keiner Einigung, bleibt immer noch der Weg, alles zu verkaufen und den Erlös entsprechend den Erbquoten zu verteilen.
Notarielle Beurkundung bei Grundstücken erforderlich
Wichtig ist, dass der Erbauseinandersetzungsvertrag beurkundet werden muss, sobald sich Grundstücke im Nachlass befinden. Hier zahlt sich übrigens Schnelligkeit aus: Wenn die Erbauseinandersetzung innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesfall erfolgt, fallen nur Notarkosten aber keine Grundbuchgebühren an.
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